Beamtenrecht und Disziplinarverfahren

Das Beamtenverhältnis stellt ein besonderes, gegenseitige Rechte und Pflichten des Beamten und des Dienstherrn begründendes Dienst- und Treueverhältnis dar. Das Beamtenverhältnis wird zum Zwecke der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben begründet.

Die Regel bildet das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Vor der Verbeamtung auf Lebenszeit ist jedoch ein Beamtenverhältnis auf Probe zu durchlaufen.

Innerhalb der Amtstätigkeit des Beamten ist das Amt im statusrechtlichen sowie im funktionalen Sinn zu unterscheiden:

Statusrechtlich ist das Amt des Beamten durch die Laufbahn und die Laufbahngruppe charakterisiert. Diese wiederrum durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und die Amtsbezeichnung (weitere Informationen siehe unten).

Einmal verliehen, kann das Statusamt nur im Wege disziplinarrechtlicher Maßnahmen oder anlässlich der Umbildung von Behörden entzogen werden.

Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens kann der Dienstherr gegenüber den Beamten seine Disziplinargewalt durchsetzen. Es ist Teil des Disziplinarrechts und an ein Strafverfahren angelehnt

Ein Disziplinarverfahren wird eingeleitet, wenn Beamte schuldhaft gegen ihre Dienstpflichten verstoßen und daher ein Dienstvergehen begehen. Bei aktiven Beamten wird dann zwischen innerdienstlichen und außerdienstlichen Dienstvergehen unterschieden (weitere Informationen siehe unten).

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