Beamtenrecht
A. Das Beamtenverhältnis
Das Beamtenverhältnis wird durch dein im Ermessen des Dienstherrn stehenden Ernennungsakt begründet, § 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG. Die Ernennung erfolgt durch die Aushändigung einer Ernennungsurkunde, § 10 Abs. 2 S. 1 BGB.
Wir helfen Ihnen, wenn …
1. die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst verweigert wird,
2. Sie aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vor der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden,
3. Sie aus dem Beamtenverhältnis vor Ernennung auf Lebenszeit entlassen werden.
B. Die Beurteilung
Die dienstliche Beurteilung dient der Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beamten, § 21 BBG. Das Ergebnis Ihrer Beurteilung ist für Ihr berufliches Fortkommen elementar. Schließlich wird eine Beförderung im Rahmen der Bestenauslese nach dem Leistungsprinzip durchgeführt.
Gemäß § 21 BBG ist alle drei Jahre eine Regelbeurteilung zu erteilen. Steht eine Auswahlentscheidung bevor, kann aber auch eine Anlassbeurteilung erteilt werden. Diese wiederum findet sich dann in Ihrer nächsten Regelbeurteilung wieder.
An Hand der Beurteilungsrichtlinien können wir bewerten, ob formelle Fehler bei Ihrer Bewertung vorliegen und / oder ob Ihre Bewertung auch materiell nicht gerechtfertigt ist. Darüber hinaus ist stets zu prüfen, ob die Quotenregelung des § 50 Abs. 2 BLV eingehalten wurde-
C. Beförderung
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 9 BBG ist die Beförderung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Eignung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Liegen verfahrensrechtliche Fehler vor oder wurden Sie zu Gunsten eines schlechter bewerteten in den Hilfskriterien unterlegenen Mitbewerbers übergangen, prüfen wir für Sie Ihre Erfolgsaussichten und unterstützen Sie im Konkurrentenstreitverfahren.
D. Versetzung und Abordnung
Werden Ihnen dauerhaft ein neues Amt bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn übertragen, handelt es sich um eine Versetzung, § 28 Abs. 1 BBG. Erfolgt eine nur vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle unter Beibehaltung des bisherigen Amtes, sprich man von einer Abordnung, § 27 Abs. 1 BBG.
Wir helfen Ihnen, wenn Sie gegen Ihren Willen versetzt werden sollen oder wenn Ihr Antrag auf Versetzung / Abordnung abgelehnt wurde.
E. Ruhestand
Beim Erreichen der Regelaltersgrenze treten Sie in den Ruhestand ein. Auf Antrag kann nach § 53 BBG der Eintritt in den Ruhestand über die gesetzliche Altersgrenze hinausgeschoben werden.
Eine Versetzung in den Ruhestand kann ebenso beim Vorliegen der Dienstunfähigkeit erfolgen. Hier wird zwischen der nachgewiesenen und der vermuteten Dienstunfähigkeit unterschieden, § 44 BBG.
Wir unterstützen Sie, wenn Sie auf Grund einer Dienstunfähigkeit gegen Ihren Willen in den Ruhestand versetzt werden soll, aber auch, wenn Ihrem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nicht entsprochen wird.